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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 1 B 143.02

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B143.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2001 wird verworfen. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 19. April 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Die Ankündigung einer Divergenzrüge in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2002 genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Auf die Begründungsfrist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2002 – 1 B 143.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B1B143.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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