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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2002 – 8 B 71.02

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:280502B8B71.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die allein auf vermeintlich grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Ihre Gründe sind nicht ausreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerinnen von Grenzfeststellungskosten freizustellen, mit einer doppelten Begründung abgewiesen. Zum einen fehle es dem eingeklagten Zahlungsbegehren an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage; zum anderen habe der Beklagte mit der Rückübertragung des Eigentums seine Verpflichtungen aus dem Vermögensgesetz erfüllt. Zum ersten Teil der Urteilsbegründung äußert sich die Beschwerde nicht. Doch ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, d.h. substantiiert vorgebracht. Zum zweiten Teil der Urteilsgründe nimmt die Beschwerde zwar Stellung, auf diese kommt es jedoch nicht an. Streitgegenstand ist nicht der im Jahr 1937 aufgegebene Besitz, er steht den Klägerinnen spätestens seit Wiedereinräumung des Eigentums am Grundstück zu. Das beklagte Land hindert die Klägerinnen auch nicht an der tatsächlichen Inbesitznahme. Es geht schließlich nicht um rechtliche Beziehungen, die im Vermögensgesetz (in Sonderheit im Abschnitt IV "Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten") geregelt sind, wenn gegenüber angrenzenden Grundstücken der tatsächliche Grenzverlauf unklar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2002 – 8 B 71.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:280502B8B71.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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