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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2002 – 6 VR 6.02

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B6VR6.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r beschlossen:

Die Anträge des Antragstellers vom 16. April 2002 werden abgelehnt.

## Gründe

1. Der Antrag auf "Berufung" gegen den Beschluss vom 11. April 2002 ist bereits deshalb unzulässig, weil gegen diese Entscheidung des Senats ein Rechtsmittel nicht gegeben ist. Der Senat sieht von weiterer Begründung ab, weil der Antragsteller erkennbar nicht in der Lage oder nicht willens ist, Rechtsvorschriften zu verstehen, und Äußerungen der Gerichte einen Sinn unterlegt, der ihnen nicht zukommt.

2. Es besteht weder eine rechtliche Grundlage noch ein hinreichender Anlass, die Akte des Bundesverwaltungsgerichts zum Aktenzeichen BVerwG 6 VR 6.02 an das Verwaltungsgericht zu übersenden.

3. Der Antrag, Kosten nicht zu erheben, bleibt ohne Erfolg. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Von der Kostenerhebung kann auch nicht etwa deshalb abgesehen werden, weil die Anträge des Antragstellers auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruhten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG). Das Oberverwaltungsgericht Berlin hatte den Antragsteller in dem Beschluss vom 12. Dezember 2000 (OVG 8 S 27.00 ), der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 6 B 9.01 war, auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hingewiesen. In der Sache BVerwG 6 VR 6.02 ist der Antragsteller durch ein Schreiben des Senatsvorsitzenden darüber unterrichtet worden, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sei. Aufgrund dieser Belehrungen hätte der Antragsteller bei Anwendung der im Rechtsverkehr gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, dass seine Anträge unzulässig waren und zu verwerfen sein würden. Ein Fall unverschuldeter Unkenntnis liegt nicht vor.

4. Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit werden bei gleichem Verfahrensstand nicht mehr beschieden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.04.2002 – 6 VR 6.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:260402B6VR6.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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