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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2002 – 3 B 48.02

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B3B48.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht K i m m e l und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Beschwerde/Klage des Beschwerdeführers/ Klägers werden verworfen. Der Beschwerdeführer/Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

Die angebrachten Rechtsbehelfe sind unzulässig, so dass offen bleiben kann, ob der Kläger nur eine Beschwerde oder auch eine Klage erhoben hat. Die von § 152 Abs. 1 VwGO eröffneten Beschwerdemöglichkeiten liegen nicht vor. Auch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen (vgl. § 50 VwGO) ist nicht gegeben; die Behauptung, vorliegend handele es sich um eine "länderübergreifende" Sache, kann eine solche Zuständigkeit nicht eröffnen. Daher ist eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung aller rechtlichen Gesichtspunkte nicht gegeben; darüber ist bereits mit Hinweisschreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 belehrt worden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2002 – 3 B 48.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B3B48.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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