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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2002 – 6 PKH 2.02

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B6PKH2.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

## Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juli 2001 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels abzulehnen, weil dieser Antrag erst am 16. Januar 2002 beim Verwaltungsgericht eingegangen und damit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 11. September 2001 gestellt worden ist. Die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgte am 11. August 2001.

Der Kläger durfte zwar das Prozesskostenhilfegesuch ohne anwaltlichen Beistand stellen. Er musste dies jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist tun, auf die er mit der Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2001 hingewiesen worden ist.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2002 – 6 PKH 2.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B6PKH2.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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