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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2002 – 1 B 75.02

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B1B75.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2001 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 4. Februar 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2002 – 1 B 75.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:250302B1B75.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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