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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 – 9 VR 4.02

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B9VR4.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht K i p p als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1

sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 – 9 VR 4.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B9VR4.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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