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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 – 3 B 22.02

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B3B22.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes- verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26. Oktober 2001 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 180 € festgesetzt.

## Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und der prozessleitenden Verfügung vom 24. Januar 2002 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Steitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2002 – 3 B 22.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:280202B3B22.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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