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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2002 – 8 B 4.02

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2002:300102B8B4.02.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs- gericht S a i l e r und K r a u ß beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 693,78 € (entspricht 150 000 DM) festgesetzt.

## Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Juli 2001 mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 und 73 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2002 – 8 B 4.02, ECLI:DE:BVerwG:2002:300102B8B4.02.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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