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# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2026 – 2 BvR 1286/25

2. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260901.2bvr128625

## Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer hat es insbesondere versäumt, sich argumentativ mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGK 14, 402 <417>).

**Rn. 2**

2. Die beantragte Auslagenerstattung kommt nicht in Betracht.

**Rn. 3**

Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 2 BVerfGG liegen angesichts der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht vor.

**Rn. 4**

Zwar kann die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch in einem solchen Fall angeordnet werden. Eine derartige Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>). Diese hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

**Rn. 5**

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 6**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.09.2026 – 2 BvR 1286/25, ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260901.2bvr128625

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 18.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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