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# BVerfG, Beschluss vom 30.07.2026 – 2 BvC 13/26

2. Senat  
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001326

## Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 5. Mai 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung der Beschwerdeführer auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.

**Rn. 2**

Soweit die Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 20. Mai 2026 beantragen, den Bundestag zum Erlass eines Ausführungsgesetzes zur Durchführung bundesweiter Volksabstimmungen und Bürgerentscheide zu verpflichten, bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg versagt. Im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren können gegenüber dem Einspruchsverfahren neue Rügen nicht vorgebracht werden (vgl. Austermann, in: Schreiber, BWahlG, 12. Aufl. 2025, § 49 Rn. 37).

**Rn. 3**

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 30.07.2026 – 2 BvC 13/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260730.2bvc001326

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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