Tenor§
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) - 2 C 444/25 - vom 3. Juli 2025 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz gesondert übermittelt.