# BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.07.2026 – 2 BvQ 53/26

2. Senat 2. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260728a.2bvq005326

## Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) - 2 C 444/25 - vom 3. Juli 2025 wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die am 28. Juli 2026 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung beruht auf den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nachfolgend dargelegten Gründen:

**Rn. 2**

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

**Rn. 3**

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; stRspr).

**Rn. 4**

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

**Rn. 5**

a) Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

**Rn. 6**

Die Sachaufklärung und Begründung der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts begegnet im Hinblick auf das von den Antragstellern geltend gemachte Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (körperliche Unversehrtheit) verfassungsrechtlichen Bedenken.

**Rn. 7**

aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 39 m.w.N.). Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40 m.w.N.).

**Rn. 8**

bb) Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 42 m.w.N.). Einzubeziehen sind dabei nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 43 m.w.N.).

**Rn. 9**

cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 38; vom 10. Januar 2024 - 2 BvR 26/24 -, Rn. 7 m.w.N.).

**Rn. 10**

dd) Es spricht derzeit einiges dafür, dass das Landgericht diesen Anforderungen im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1. nicht gerecht geworden ist.

**Rn. 11**

(1) Die Antragstellerin zu 1. hat mit dem fachärztlichen Attest vom 27. Juli 2026 substantiiert schwerwiegende Gesundheitsgefahren für den Fall der Zwangsräumung geltend gemacht. Danach befinde sie sich seit dem Jahr 2014 wegen einer schweren psychischen Erkrankung in fachpsychiatrischer Behandlung. Gegenüber der Bescheinigung vom 23. Juli 2026 habe sich ihr Zustand weiter verschlechtert, die Symptomatik habe sich im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung deutlich verstärkt, und es bestünden aktuell Suizidgedanken. Die Durchführung der Räumung werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen weiteren Verschlechterung führen und sei medizinisch derzeit nicht vertretbar. Damit sind eine langjährige Vorerkrankung, eine räumungsbedingte Verschlechterung, eine Prognose zu Schweregrad und Eintrittswahrscheinlichkeit sowie eine fachärztliche Empfehlung zum Aufschub bezeichnet. Das Landgericht durfte diesen Vortrag nicht mit der Erwägung übergehen, eine Zwangsräumung stelle auch für Menschen ohne psychische Erkrankung eine erhebliche Belastung dar. Das Attest stellt gerade auf eine bestehende Erkrankung der Antragstellerin zu 1. und deren räumungsbedingte Verschlechterung ab. Der weitere Einwand, es fehle an Ausführungen dazu, inwiefern die Räumung zu einer weiteren Verschlechterung führen würde, trifft nicht zu. Das Attest vom 27. Juli 2026 verhält sich hierzu, wie dargelegt, ausdrücklich. Es bezeichnet sowohl die bereits eingetretene, im Zusammenhang mit der bevorstehenden Räumung stehende Verstärkung der Symptomatik als auch die im Fall der Durchführung zu erwartende erhebliche weitere Verschlechterung nebst deren Wahrscheinlichkeit. Damit ist den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 40 m.w.N.). Die gegenteilige Annahme des Landgerichts findet im Inhalt des Attests keine Grundlage.

**Rn. 12**

(2) Anders verhält es sich mit der vermissten konkreten Diagnose. Insoweit trifft es zwar zu, dass sich das Attest auf die Angabe einer schweren psychischen Erkrankung beschränkt. Dieser Umstand rechtfertigte die Zurückweisung des Antrags jedoch nicht, sondern gab, nachdem die Gerichte eigene Sachkunde nicht dargelegt hatten, Anlass zu weiterer Aufklärung, erforderlichenfalls mittels sachverständiger Hilfe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 39 f. m.w.N.). Eine weitere Substantiierung war von den Antragstellern als medizinischen Laien vernünftigerweise nicht zu verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92 -, juris, Rn. 20 m.w.N.).

**Rn. 13**

(3) Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Landgerichts, den Attesten lasse sich keine akute Lebensgefahr entnehmen. Der Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist im Vollstreckungsschutzverfahren nicht auf die konkrete Suizidgefahr beschränkt. Auch schwerwiegende gesundheitliche Risiken können eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne des § 765a Abs. 1 ZPO begründen. Indem das Landgericht allein auf eine Lebensgefahr abgestellt hat, hat es den maßgeblichen Prüfungsgegenstand verkürzt.

**Rn. 14**

(4) Schließlich hat das Landgericht die Gefahr mit dem Hinweis für beherrschbar gehalten, eine engmaschige psychiatrische Betreuung sei auch nach Durchführung der Zwangsräumung möglich. Die Annahme, einer festgestellten Gefahr könne durch andere geeignete Maßnahmen begegnet werden, setzt indes voraus, dass das Vollstreckungsgericht deren Geeignetheit sorgfältig prüft und ihre Vornahme sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2022 - 2 BvR 447/22 -, Rn. 44 m.w.N.). Daran fehlt es. Feststellungen zur Fortsetzung der Behandlung nach einer Räumung und zur Anschlussunterbringung hat das Landgericht nicht getroffen.

**Rn. 15**

ee) Das Landgericht war entgegen seiner Auffassung nicht wegen der Befristung des § 765a Abs. 3 ZPO gehindert, in der Sache zu entscheiden.

**Rn. 16**

(1) Die Vollstreckungsgerichte haben den Einfluss und die Wertentscheidungen der Grundrechte bei der Handhabung des Verfahrensrechts zu beachten. Dies schließt es aus, bei der Beurteilung der Frage kleinlich zu verfahren, ob die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach der Frist des § 765a Abs. 3 ZPO entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war (vgl. zu § 765a Abs. 4 ZPO BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, Rn. 23 m.w.N.). Mit Rücksicht auf die Pflicht des Staates, Verfassungsverletzungen, insbesondere schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen, ist eine solche nachträgliche Entstehung beziehungsweise unverschuldete verspätete Antragstellung etwa auch dann anzunehmen, wenn der Schuldner zwar ein und dieselbe Krankheit als Vollstreckungshindernis bezeichnet, diese jedoch einen Verlauf genommen hat, welche er bei Fristablauf nicht hat vorhersehen können (entsprechend zu § 765a Abs. 4 ZPO BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, Rn. 23 m.w.N.).

**Rn. 17**

(2) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die attestierte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Antragstellerin zu 1. einen solchen nachträglich entstandenen Umstand dar.

**Rn. 18**

Bereits nach dem fachärztlichen Attest vom 23. Juli 2026 sei die Alltags-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit der Antragstellerin zu 1. erheblich eingeschränkt. Sie benötige Neuroleptika und Antidepressiva. Aus dem fachärztlichen Attest vom 27. Juli 2026 ergibt sich, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. weiter verschlechtert und sich die Symptomatik deutlich verstärkt habe. Damit liegt in Anbetracht der angeführten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt entstandenen Grund im Sinne des § 765a Abs. 3 ZPO vor.

**Rn. 19**

b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung der Antragsteller ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragsteller aus.

**Rn. 20**

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Zwangsräumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin zu 1. eintreten. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Folgenabwägung zu Grunde zu legenden fachärztlichen Einschätzung und mangels Feststellungen des Amts- und Landgerichts zu den konkreten Umständen der Antragstellerin zu 1. ist es nicht möglich, die Zumutbarkeit der Räumung verantwortbar einzuschätzen. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass die Zwangsräumung mit einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin zu 1. verbunden ist.

**Rn. 21**

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Zwangsräumung voraussichtlich nur um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin zu 1. drohenden Nachteile.

**Rn. 22**

c) Im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragsteller und das - letztlich nicht isoliert zu betrachtende - attestierte Krankheitsbild der Antragstellerin zu 1. ist es gerechtfertigt, die Zwangsvollstreckung auch bezüglich des Antragstellers zu 2. vorläufig einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2026 - 2 BvR 1349/26 -, Rn. 9 und 11).

**Rn. 23**

3. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die bereits am 29. Juli 2026 um 8:00 Uhr bevorstehende Räumung davon abgesehen, dem Begünstigten des Ausgangsverfahrens und den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 28.07.2026 – 2 BvQ 53/26, ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260728a.2bvq005326

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 18.08.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-28/2-bvq-53-26-2
