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# BVerfG, Beschluss vom 11.10.2024 – 2 BvC 10/23, 2 BvC 29/23

2. Senat  
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241011.2bvc001023

## Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.

3. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 3. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

**Rn. 2**

2. Die Anträge auf Erstattung der notwendigen Auslagen werden abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 11.10.2024 – 2 BvC 10/23, 2 BvC 29/23, ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20241011.2bvc001023

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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