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# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2023 – 2 BvR 760/23

2. Senat 3. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230629.2bvr076023

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Dem Antrag auf Zulassung als Beistand gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist nicht dargetan, warum es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.

**Rn. 2**

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 3**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.06.2023 – 2 BvR 760/23, ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230629.2bvr076023

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2023-06-29/2-bvr-760-23

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