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# BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.09.2022 – 1 BvQ 62/22

1. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220927.1bvq006222

## Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 BVerfGG nicht vorliegen.

## Gründe

**Rn. 1**

Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.

**Rn. 2**

Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>). Dies ist vorliegend der Fall, da die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.

**Rn. 3**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27.09.2022 – 1 BvQ 62/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220927.1bvq006222

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-09-27/1-bvq-62-22

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