nu:legal · recht.nulegal.eu

# BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.05.2022 – 1 BvQ 35/22

1. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220509.1bvq003522

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Insbesondere ist der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine gegen die angegriffene Allgemeinverfügung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2020 - 1 BvR 2719/20 -, Rn. 3). Der Antragsteller legt die Gründe, die die angegriffene Allgemeinverfügung tragen sollen, nicht dar, so dass es notwendig auch an jeder verfassungsrechtlichen Auseinandersetzung mit solchen Gründen fehlt. Eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung, auch im Sinne einer bloßen Folgenabwägung, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

**Rn. 2**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.05.2022 – 1 BvQ 35/22, ECLI:DE:BVerfG:2022:qk20220509.1bvq003522

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2022-05-09/1-bvq-35-22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
