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# BVerfG, Zwischenbeschluss vom 25.03.2021 – 2 BvF 1/20

2. Senat  
ECLI:DE:BVerfG:2021:fs20210325a.2bvf000120

## Tenor

Der Beitritt sowie der Anschluss der Mitglieder des Deutschen Bundestages K…, O…, F…, M…, C…, S… und H… sind unzulässig.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Die Mitglieder des Deutschen Bundestages K., O., F., M., C., S. und H. haben jeweils erklärt, dass sie sich dem Antrag auf abstrakte Normenkontrolle anschließen beziehungsweise sich den Antrag als weitere Antragsteller zu eigen machen.

**Rn. 2**

Die Antragsteller haben dem Begehren widersprochen und ihre Zustimmung hierzu verweigert.

II.

**Rn. 3**

Der Beitritt (1.) und der Anschluss (2.) sind unzulässig.

**Rn. 4**

1. Soweit die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages ihren Beitritt zum Verfahren erklären, ist ihre Erklärung auf eine unzulässige Rechtsfolge gerichtet; für die Erlangung der mit einem Beitritt verbundenen Rechtsstellung eines selbständigen Verfahrensbeteiligten ist vorliegend kein Raum. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG regeln die Antragsberechtigung im abstrakten Normenkontrollverfahren abschließend (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 12 ff.). Die sieben Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören nicht zu diesem Kreis.

**Rn. 5**

2. Ein (unselbständiger) Anschluss an das eingeleitete Normenkontrollverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht. Jedenfalls scheidet ein Anschluss an ein von einem Viertel der Mitglieder des Deutschen Bundestages initiiertes Normenkontrollverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG) ohne die Zustimmung der den bisherigen Antragsteller bildenden Abgeordneten aus (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 3. November 2020 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 18 ff.). Eine solche Zustimmung haben die Antragsteller ausdrücklich verweigert.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Zwischenbeschluss vom 25.03.2021 – 2 BvF 1/20, ECLI:DE:BVerfG:2021:fs20210325a.2bvf000120

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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