nu:legal · recht.nulegal.eu

# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 345/20

2. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr034520

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie ist bereits nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden. Darüber hinaus legt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht substantiiert dar.

**Rn. 2**

Der Antrag auf Zulassung von Herrn S. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2017 - 2 BvR 800/17 -).

**Rn. 3**

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 4**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.04.2020 – 2 BvR 345/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200401.2bvr034520

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2020-04-01/2-bvr-345-20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
