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# BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2020 – 1 BvR 515/20

1. Senat 3. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200310.1bvr051520

## Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag, das Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (GVBl Bln <BE> S. 50) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen außer Kraft zu setzen, ist unzulässig.

**Rn. 2**

Er genügt jedenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Zwar sind dann, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, im Rahmen der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, und nicht nur die Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 122, 342 <362>). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch eigene schwere Nachteile hinreichend substantiiert vortragen. Nur in diesem Fall können im Rahmen der Folgenabwägung auch die Nachteile für Dritte berücksichtigt werden. Ansonsten könnten sich die Beschwerdeführer im Verfahren über die einstweilige Anordnung zum Sachwalter fremder Rechte und Interessen machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2013 - 1 BvR 1014/13 -).

**Rn. 3**

Die Beschwerdeführenden haben jedoch nicht in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise dargelegt, dass ihnen durch die Regelungen des angegriffenen Gesetzes ein schwerer Nachteil entsteht.

**Rn. 4**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.03.2020 – 1 BvR 515/20, ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200310.1bvr051520

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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