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# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019 – 2 BvR 830/17

2. Senat 2. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

## Gründe

**Rn. 1**

Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

**Rn. 2**

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 3**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019 – 2 BvR 830/17, ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2019-07-02/2-bvr-830-17

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