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BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 09.05.2019 – 2 BvR 721/19

2. Senat 1. Kammer

ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190509.2bvr072119

Tenor§

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde - längstens für die Dauer von sechs Monaten - untersagt, die in seinem Bescheid vom 15. Oktober 2018 angeordnete Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Gründe§

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.