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# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018 – 1 BvR 713/18

1. Senat 3. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.

**Rn. 2**

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 3**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2018 – 1 BvR 713/18, ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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