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# BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.10.2017 – 2 BvR 2026/17

2. Senat 1. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617

## Tenor

Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.

Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.10.2017 – 2 BvR 2026/17, ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171018.2bvr202617

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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