nu:legal · recht.nulegal.eu

# BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.09.2017 – 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17

Beschwerdekammer  
ECLI:DE:BVerfG:2017:vb20170927.vz000217

## Tenor

Die Richterin Baer ist in den Verfahren 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17 und 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17 von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Die Verzögerungsbeschwerden werden als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Richterin Baer ist in den vorliegenden Verfahren nach § 97c Abs. 2 BVerfGG von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, weil sie in den Verfahren, deren Dauer mit den vorliegenden Verzögerungsbeschwerden gerügt wird, als Berichterstatterin beteiligt war. An ihre Stelle tritt nach dem Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 über die Besetzung der Beschwerdekammer gemäß § 97c Abs. 1 BVerfGG für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 die Richterin Britz.

**Rn. 2**

Die Verzögerungsbeschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den Anforderungen des § 97b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet sind. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Dauer der angegriffenen Verfahren unangemessen lang gewesen sein soll. Für eine solche unangemessen lange Verfahrensdauer ist auch in der Sache nichts ersichtlich. Auch wenn zwischen dem Eingang der Verfassungsbeschwerden und der Nichtannahmeentscheidung in den Verfahren 1 BvR 1148/15 und 1 BvR 1230/15 mehr als zwölf Monate vergingen, erscheint es angesichts der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin erhobenen Verfassungsbeschwerden aus prozessökonomischen Gründen angemessen, einzelne Verfahren nicht sofort zu bearbeiten, sondern den Eingang weiterer Verfassungsbeschwerden abzuwarten und die Verfahren sodann zur Entscheidung zu verbinden.

---

Zitiervorschlag: BVerfG, Beschwerdekammerbeschluss vom 27.09.2017 – 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17, ECLI:DE:BVerfG:2017:vb20170927.vz000217

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2017-09-27/1-bvr-1148-15-vz-2-17-1-bvr-1230-15-vz-3-17-1-bvr-1738-15-vz-6-17-1-bvr-1852-15-vz-7-17

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
