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# BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 BvC 66/14

2. Senat  
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160713.2bvc006614

## Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand wird abgelehnt.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

## Gründe

**Rn. 1**

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 ZPO).

**Rn. 2**

Der Antrag auf Zulassung des Herrn Dr. G. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, da es bereits an der Vorlage einer zur wirksamen Prozessvertretung erforderlichen, auf das konkrete Verfahren bezogenen Vollmacht fehlt (§ 22 Abs. 2 BVerfGG).

**Rn. 3**

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juni 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 – 2 BvC 66/14, ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160713.2bvc006614

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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