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# BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2016 – 1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16

1. Senat 2. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160620.1bvr122316

## Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

## Gründe

**Rn. 1**

1. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Insbesondere ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr).

**Rn. 2**

Die Verfassungsbeschwerden sind offensichtlich unzulässig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG entsprechend begründet worden sind (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>; stRspr). Die Beschwerdeführerin verkennt den Maßstab für die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 34, 384 <397>; stRspr). Das gilt auch für die Frage, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 467 <473>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2015 - 1 BvR 2120/14 -, WM 2015, S. 1049 <1050> m.w.N.; stRspr). Dass die Ausgangsgerichte Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend berücksichtigt haben könnten (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; 115, 320 <367>; stRspr), zeigt die Beschwerdebegründung unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt auf.

**Rn. 3**

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

**Rn. 4**

2. Die Beschwerdeführerin wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihr oder ihren Bevollmächtigten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; 14, 468 <470>; stRspr).

**Rn. 5**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20.06.2016 – 1 BvR 1223/16, 1 BvR 1224/16, 1 BvR 1225/16, 1 BvR 1226/16, ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160620.1bvr122316

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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