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# BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.04.2016 – 2 BvR 890/16

2. Senat 3. Kammer  
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016

## Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

## Gründe

**Rn. 1**

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.04.2016 – 2 BvR 890/16, ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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