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BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14.07.2010 – 2 BvR 542/09

2. Senat 2. Kammer

Tenor§

Die einstweilige Anordnung vom 23. Juli 2009 wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt.