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# BVerfG, Beschluss vom 27.07.2005 – 2 BvR 1021/05

Kammer des Zweiten Senats  
ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050727.2bvr102105

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1021/05 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Körperschaft des öffentlichen Recht I...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jürgen Weyer, Waidmannsluster Damm 65, 13509 Berlin – gegen die erwartete Feststellung des Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft nach dem 31. Dezember 1999 gemäß § 25 Abs. 1 StAG und die damit verbundene Aberkennung der mit der deutschen Staatsbürgerschaft verbundenen Rechte

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs gerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und die Richterin Lübbe-Wolff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juli 2005 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung 1 anzunehmen ist, § 93a Abs. 2 BVerfGG, liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Dabei kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin 2 substantiiert geltend machen kann, durch behördliche Maßnahmen, die ihre Mitglieder betreffen, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls schon an einem mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akt der öffentlichen Gewalt. Die an Mitglieder der Beschwerdeführerin gerichteten behördlichen Schreiben, mit denen um Auskünfte über einen etwaigen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gebeten und auf Einzelheiten der Rechtslage hingewiesen wurde, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keinen Regelungsgehalt haben; auch die erst für die Zukunft befürchteten, den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Mitgliedern der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen sind gegenwärtig kein möglicher Beschwerdegegenstand. Dass dies im Verhältnis zu Personen gilt, die solche sie selbst betreffenden Feststel-

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lungen befürchten oder entsprechende Schreiben erhalten haben, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2005 - 2 BvR 1019/05 -); für die über ihre Mitglieder allenfalls mittelbar betroffene Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG). 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Broß Di Fabio Lübbe-Wolff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2005 - 2 BvR 1021/05

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2005 - 2 BvR 1021/05 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20050727_2bvr102105.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050727.2bvr102105

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 27.07.2005 – 2 BvR 1021/05, ECLI:DE:BVerfG:2005:rk20050727.2bvr102105

Quelle: Bundesverfassungsgericht, abgerufen 10.07.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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