nu:legal · recht.nulegal.eu

# BVerfG, Beschluss vom 29.09.2001 – 2 BvR 1404/01

Kammer des Zweiten Senats  
ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010929.2bvr140401

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1404/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hendrik Schröder, C 1, 5, 68159 Mannheim - gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 4. Juli 2001 - 29 Gs 50/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. September 2001 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein 1 Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Sie ist unzulässig, da sie den Substantiierungserfordernissen der §§ 23 Abs. 2, 92 2 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer legt die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht dar.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass 3 die Eigentumsgarantie nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (vgl. BVerfGE 89, 48 <61>; 78, 249 <277>; 78, 232 <243>; 75, 108 <154>). Geschützt sind vielmehr nur die Herrschafts- und Nutzungsbefugnisse an konkreten Gegenständen, nicht das Vermögen als solches (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; 75, 108 <154>). Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. "erdrosselnde Wirkung" entfalten (vgl. BVerfGE 95, 267 <300>; 78, 232 <245>; stRspr).

1/3

Die Auferlegung von Verfahrenskosten nach § 469 StPO begründet eine Geldleistungspflicht. Eine solche Vermögensbelastung ist per se ungeeignet, die Eigentumsgarantie zu berühren. Für eine erdrosselnde Wirkung sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich; hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 5 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6

Limbach Hassemer Mellinghoff

2/3

Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2001 - 2 BvR 1404/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2001 - 2 BvR 1404/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20010929_2bvr140401.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010929.2bvr140401

3/3

---

Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 29.09.2001 – 2 BvR 1404/01, ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010929.2bvr140401

Quelle: Bundesverfassungsgericht, abgerufen 10.07.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-09-29/2-bvr-1404-01

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
