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# BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01

Kammer des Zweiten Senats  
ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.2bvr103901

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1039/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn E...

gegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni 2001 - 1 VAs 1/01 -,

b) die Entscheidung des Ministers der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz vom 17. April 2001 - 4251 E 00-4-62 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und ;Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juli 2001 einstimmig beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen. 3. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie 1 unzulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Entscheidungen über den Gnadenerweis von Verfassungs wegen nicht gerichtlich überprüfbar (BVerfGE 25, 352 <361 ff.>; 30, 108 <110 f.>; 45, 187 <242 f.>; 66, 337 <363>). Das Gnadenrecht knüpft die Ausübung des Begnadigungsrechts nicht an bestimmte normative Voraussetzungen, sondern begründet eine dem Amte des Trägers des Begnadigungsrechts eigene Befugnis, eine Gestaltungsmacht besonderer Art. So kann ein Gnadenakt ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar gegen den Willen des Begünstigten ergehen. Ein Recht auf einen Gnadenerweis besteht nicht. Ein solches Recht kann daher auch nicht verletzt werden. Folgerichtig gilt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG für Gnadenentscheidungen nicht; vielmehr

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schließt Art. 60 Abs. 2 GG eine gerichtliche Nachprüfbarkeit ablehnender Gnadenakte aus (BVerfGE 25, 352 <358 ff.>). Die ablehnende Entscheidung des Ministers der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz kann daher auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ebensowenig kommt eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers durch die Rechtsschutz gegen die Ablehnung des Gnadenerweises versagende Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken in Betracht.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG 3 abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Limbach Hassemer Mellinghoff

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2001 - 2 BvR 1039/01 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20010703_2bvr103901.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.2bvr103901

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 03.07.2001 – 2 BvR 1039/01, ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010703.2bvr103901

Quelle: Bundesverfassungsgericht, abgerufen 10.07.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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