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# BVerfG, Beschluss vom 20.05.1997 – 2 BvH 1/95

Zweiter Senat  
ECLI:DE:BVerfG:1997:hs19970520.2bvh000195

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvH 1/95 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über die Anträge

1. festzustellen, daß die Ausschließung des Fraktionsmitarbeiters M. von der Akteneinsicht und Zeugenvernehmung für das gesamte Untersuchungsverfahren durch Beschluß des parlamentarischen Untersuchungsausschusses "Hamburger Polizei" vom 29. November 1994 gegen Artikel 3 Grundgesetz und Artikel 25 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HbgVerf) verstößt und damit eine unzulässige Einschränkung der Fraktionsrechte der GAL-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft darstellt,

2. a) im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Herrn M. vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als wissenschaftlichen Mitarbeiter der GAL-Fraktion im parlamentarischen Untersuchungsausschuß "Hamburger Polizei" zuzulassen,

b) hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, Herrn M. unter Ausschluß der Akteneinsichts- und Teilnahmerechte betreffend den Komplex "Gänsemarkt" vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache als wissenschaftlichen Mitarbeiter der GAL-Fraktion im parlamentarischen Untersuchungsausschuß "Hamburger Polizei" zuzulassen,

Antragstellerin: GAL-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft, vertreten durch den Fraktionsvorsitzenden Willfried Maier und den parlamentarischen Geschäftsführer Alexander Porschke, Rathaus, Rathausmarkt, Hamburg,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gabriele Heinecke und Kollegen, Budapester Straße 49, Hamburg -

Antragsgegnerin: Hamburgische Bürgerschaft, vertreten durch die Bürgerschaftspräsidentin Ute Pape, Rathaus, Rathausmarkt, Hamburg,

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hier: Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter

Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Präsidentin Limbach,

Graßhof,

Kruis,

Kirchhof,

Winter,

Sommer,

Jentsch,

Hassemer

am 20. Mai 1997 beschlossen:

Der Antrag der GAL-Fraktion, die Erstattung ihrer Auslagen - zumindest teilweise - anzuordnen, wird abgelehnt.

## Gründe

Die Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren (Hauptsache und Antrag gemäß § 32 BVerfGG) ist nicht anzuordnen.

Die Auslagenerstattung richtet sich im Organstreitverfahren nach § 34a Abs. 3 2 BVerfGG. Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 20, 119 <133 f.>; 49, 70 <89>).

Solche Gründe sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat das 3 Verfahren nicht zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlaß hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125 <166 f.>; 82, 322 <351>). Die Entscheidung trifft keine generelle Aussage, unter welchen Voraussetzungen Fraktionsmitarbeiter Zugang zu Sitzungen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses haben. Sie behandelt die besondere Situation, die durch den Beschluß des Untersuchungsausschusses "Hamburger Polizei" vom 14. Oktober 1994 und dadurch entstanden ist, daß ein Mitarbeiter der Antragstellerin als Zeuge zum Untersuchungsgegenstand in Betracht kam.

Limbach Graßhof Kruis

Kirchhof Winter Sommer

Jentsch Hassemer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 1997 - 2 BvH 1/95

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Mai 1997 - 2 BvH 1/95 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/hs19970520_2bvh000195.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1997:hs19970520.2bvh000195

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 20.05.1997 – 2 BvH 1/95, ECLI:DE:BVerfG:1997:hs19970520.2bvh000195

Quelle: Bundesverfassungsgericht, abgerufen 10.07.2026

Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0).

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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