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# BVerfG, Beschluss vom 24.04.1952 – 1 BvR 36/52

Erster Senat  
ECLI:DE:BVerfG:1952:rs19520424.1bvr003652

## Leitsatz

Die Fristvorschrift des § 93 Abs. 3 BVerfGG kann bei Verfassungsbeschwerden gegen "sonstige Hoheitsakte" nicht entsprechend angewendet werden.

1. Mit der am 15. Januar 1952 eingelegten Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer,

2. den Erlaß des Ministerpräsidenten von Nordrhein-Westfalen vom 18. November 1948 über die Nichtzulassung von Verwaltungsrechtsräten für verfassungswidrig zu erklären.

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der angegriffene Erlaß überhaupt zu den "sonstigen Hoheitsakten" im Sinne des § 93 Abs. 2 BVerfGG gehört. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er meint, gegen "sonstige Hoheitsakte" laufe während der Übergangszeit ebenso wie gegen Gesetze gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG eine Beschwerdefrist bis zum 1. April 1952. Für eine Interpretation des Gesetzes ist nur dann Raum, wenn der Wortsinn zweifelhaft erscheint; das ist hier nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat vielmehr in § 93 Abs. 2 BVerfGG für die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze oder sonstige Hoheitsakte die Jahresfrist gesetzt und in Abs. 3 eindeutig nur für Gesetze eine Ausnahmebestimmung getroffen. Daran ist das Gericht gebunden. Die Verfassungsbeschwerde ist deshalb - von allen anderen rechtlichen Bedenken abgesehen - gemäß § 24 BVerfGG als verspätet zu verwerfen.

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Zitiervorschlag: BVerfG, Beschluss vom 24.04.1952 – 1 BvR 36/52, ECLI:DE:BVerfG:1952:rs19520424.1bvr003652

Datenquelle: servat.unibe.ch/dfr (Universität Bern), abgerufen 19.08.2026

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