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# BSG, Beschluss vom 02.09.2026 – B 1 KR 4/26 B

1. Senat  
ECLI:DE:BSG:2026:020926BB1KR426B0

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

## Gründe

**Rn. 1**

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Antrag auf Versorgung mit dem Medikament Wegovy (Wirkstoff: Semaglutid) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Wegovy falle als Abmagerungsmittel unter den gesetzlichen Leistungsausschluss des § 34 Abs 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V und werde insofern nunmehr auch in der Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel) der Arzneimittel-Richtlinie geführt. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Es bestehe auch weder ein eigenständiger Sachleistungsanspruch noch ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V (LSG-Beschluss vom 19.1.2026).

**Rn. 2**

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

**Rn. 3**

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

**Rn. 4**

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

**Rn. 5**

```
Die Klägerin wirft die Rechtsfrage auf:
"Steht § 34 Absatz 1 SGB V einer Versorgung der an Adipositas erkrankten Bevölkerung mit Medikamenten aus der Familie der GLP1-Rezeptoragonisten entgegen? Oder, anders formuliert: Wem hat der Gesetzgeber die medikamentöse Behandlung dieser schweren, chronischen und unheilbaren Stoffwechselerkrankung zugewiesen? Der einzelnen Erkrankten oder der Solidargemeinschaft der Beitragszahler?"
```

**Rn. 6**

Die Klägerin zeigt die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage nicht auf.

**Rn. 7**

Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG in der angegriffenen Entscheidung mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).

**Rn. 8**

Die Rechtsfrage muss sich auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz stellen. Dies hängt davon ab, ob das Revisionsgericht über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann, nicht davon, ob es sie für den Rechtsstreit abschließend ohne Zurückverweisung beantworten kann. Hat das Tatsachengericht Sachverhaltsaufklärung deswegen unterlassen, weil es die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich ansieht, handelt es verfahrensrechtlich pflichtgemäß. Der hierdurch beschwerte Rechtsmittelführer kann dementsprechend ergänzende Beweiserhebung auch mit einem förmlichen Beweisantrag nicht erzwingen. In Verfahren nach dem SGG kann dem Rechtsmittelführer nicht abverlangt werden, einen solchen Antrag dennoch zu stellen. Das Revisionsrecht enthält die Regelung der Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), um dem Revisionsgericht die Entscheidung in solchen Fällen zu ermöglichen und damit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Deutschland zu sichern. Diese Regelung setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung materiellen Rechts beruht, sich nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig erweist und der zuständige Senat des Revisionsgerichts wegen fehlender Feststellungen des Tatsachengerichts nicht abschließend in der Sache entscheiden kann. Auch die zurückverweisende Entscheidung sichert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung, soweit sie auf tragenden, bindenden Rechtssätzen beruht (vgl § 170 Abs 5 SGG). Denn diese tragenden Rechtssätze sind divergenzfähig. Es genügt dagegen nicht, dass lediglich die bloße Möglichkeit besteht, dass die formulierte Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgrund weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden, deren Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit (noch) nicht feststeht (vgl zum Ganzen BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 8 ff). Erforderlich sind Ausführungen des Beschwerdeführers, die im Einklang mit den getroffenen Feststellungen des LSG ergeben, dass über die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungstragend entschieden werden kann (BSG vom 22.4.2025 - B 1 KR 46/24 B - juris RdNr 11 mwN).

**Rn. 9**

In diesem Sinne ist eine Rechtsfrage dann entscheidungserheblich, wenn sie entweder den Weg zu weiterer Sachverhaltsaufklärung dadurch eröffnet, dass sie im Sinne des Beschwerdeführers beantwortet wird, oder im gegenteiligen Fall diesen Weg versperrt. Im ersten Fall fehlt es regelmäßig an erforderlichen Feststellungen des LSG, weil sie nach seiner Rechtsauffassung insoweit zutreffend nicht vonnöten sind. Dann sind aber Darlegungen des Beschwerdeführers zu den sonstigen Voraussetzungen erforderlich, die ein Obsiegen als zumindest möglich erscheinen lassen. Denn auch sonst fehlt es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wenn in einem konkreten Rechtsstreit die Entscheidung des LSG aus einem anderen Grund Bestand haben muss (vgl BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49/23 B - juris RdNr 24). Allgemein gilt danach: Je weniger Tatsachen das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung feststellen musste, umso umfangreicher sind die Darlegungsanforderungen für die Klärungsfähigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

**Rn. 10**

Die Beschwerdebegründung genügt diesen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen nicht. Die Klägerin hat bereits den vom LSG bindend festgestellten Sachverhalt, der seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Der Inhalt des angefochtenen Beschlusses und damit auch die vom LSG festgestellten Tatsachen werden nicht wiedergegeben.

**Rn. 11**

Im Revisionsverfahren klärungsfähig wäre die aufgeworfene Rechtsfrage nur, wenn die Klägerin ohne den Ausschluss nach § 34 Abs 1 Satz 6 bis 8 SGB V einen Anspruch auf die Versorgung mit dem begehrten Arzneimittel hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt ein Anspruch auf Versorgung mit einem vertragsärztlich verordneten verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel grundsätzlich eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet voraus, in dem es angewendet werden soll (vgl BSG vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 33 f mwN). Ausnahmsweise besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Arzneimittel in einem Anwendungsgebiet, auf das sich die Zulassung nicht erstreckt, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar ist und wenn 3. aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann (stRspr; BSG aaO RdNr 34 mwN; BSG vom 24.1.2023 - B 1 KR 7/22 R - BSGE 135, 226 = SozR 4-2500 § 2 Nr 21, RdNr 16 mwN; BSG vom 29.6.2023 - B 1 KR 35/21 R - BSGE 136, 185 = SozR 4-2500 § 2 Nr 22, RdNr 14 mwN). Den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung selbst ist aber nicht zu entnehmen, für welches Anwendungsgebiet das Arzneimittel Wegovy nach den Feststellungen des LSG zugelassen ist und ob nach den Feststellungen des LSG die Anwendung des Arzneimittels bei der Klägerin entweder innerhalb dieses Anwendungsgebietes erfolgen würde oder die Voraussetzungen für eine Versorgung außerhalb des zugelassenen Anwendungsgebietes (Off-Label-Use) vorliegen. Es fehlt schon deshalb an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen.

**Rn. 12**

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass sie - ohne Einzelbezugnahme in der Beschwerdebegründung - mit der beigefügten Anlage 3 die dortigen lückenhaften Angaben zur Zulassung von Wegovy sich als Bestandteil der Beschwerdebegründung zu eigen machen wollte, führt die Beschwerdebegründung nur aus, die Klägerin sei an Adipositas erkrankt, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. Sollte hierin die inzidente Behauptung liegen, dass die Klägerin ein Körpergewicht habe, das schon für sich genommen der zugelassenen Indikation von Wegovy entspreche, legt sie jedenfalls nicht dar, dass das LSG entsprechende Feststellungen getroffen hat. Auch eine Diagnose nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification (ICD-10-GM) E66 - wird nicht benannt (etwa E66.00: Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr, Adipositas Grad I <WHO> bei Patienten von 18 Jahren und älter, Body-Mass-Index <BMI> von 30 bis unter 35; E66.01: Adipositas durch übermäßige Kalorienzufuhr, Adipositas Grad II <WHO> bei Patienten von 18 Jahren und älter, Body-Mass-Index <BMI> von 35 bis unter 40). Angaben zu einer Begleiterkrankung der Klägerin (ggf iS eines konkret-individuellen manifesten Krankheitsrisikos) fehlen gänzlich.

**Rn. 13**

Mangels näherer Darlegungen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Klägerin ist auch nicht dargetan, dass - ungeachtet des § 34 Abs 1 Satz 7 SGB V - nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse eine isolierte Versorgung der Klägerin mit dem Arzneimittel Wegovy das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot beachten würde, das Arzneimittel Wegovy also nicht darauf beschränkt sei, ein einzelner Baustein eines Behandlungskonzeptes sein zu können. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, dass die Klägerin zunächst als milderes Mittel fachkundig angeleitet und überwacht, Maßnahmen zur Änderung der Lebensführung (Reduktion der Kalorienzufuhr, allgemeine Ernährungsumstellung usw) ergriffen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Diese Ausführungen zu erwarten, begründet sich schon aus dem Umstand, dass mit dem Arzneimittel Wegovy ganz massiv in den Stoffwechsel eingegriffen wird, damit Nebenwirkungen unterschiedlicher Art verbunden sind und der anzustrebende Verzicht auf eine fortlaufende (lebenslange) Einnahme des Arzneimittels die dauerhafte Reduktion der Kalorienzufuhr durch eine Verhaltensänderung aufgrund geeigneter nichtstofflicher Behandlungsansätze erfordert. Soweit die Beschwerdebegründung andeutet, Adipositas sei eine von der Kalorienzufuhr abgekoppelte eigenständige Stoffwechselerkrankung, die mit dem Arzneimittel Wegovy behandelt werden könne, ist dies, wie schon ICD-10-GM E66.0* belegt, nicht plausibel.

**Rn. 14**

Allerdings ist der Klägerin nicht entgegenzuhalten, dass sie keine entsprechenden Beweisanträge beim LSG gestellt hat, da diese nach dessen Rechtsauffassung unerheblich gewesen wären. Dies entbindet jedoch die Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Darlegungsobliegenheit, all jene Gesichtspunkte zu benennen und zu plausibilisieren, die unter der Prämisse, dass der Ausschluss nach § 34 Abs 1 Satz 7 SGB V nicht eingreift, einen Anspruch auf Versorgung zu begründen und naheliegende entgegenstehende Gründe auszuschließen vermögen. Diese Darlegungen müssen zwar kein medizinisches Sachverständigengutachten ersetzen, aber doch erkennen lassen, dass im konkreten Fall eine Entscheidung zugunsten der Klägerin bei weiterer Sachverhaltsaufklärung durch das LSG nach Zurückverweisung zumindest als möglich erscheint. Hieran fehlt es. Wie bereits ausgeführt erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Aussage, die Klägerin sei an Adipositas erkrankt. Dies genügt nicht zur Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Beschwerdebegründung befasst sich ausschließlich mit der abstrakt-generellen Diskussion einer möglichen teleologischen Reduktion des § 34 Abs 1 Satz 7 SGB V. Die konkrete Situation der Klägerin tritt dabei völlig in den Hintergrund. Auch wenn dies von der Klägerin als eines von mehreren rechtlichen Argumenten für die teleologische Reduktion der Vorschrift angeführt wird, ergibt sich in ihrem konkreten Fall insbesondere nichts dafür, dass sie nur noch die kurative Alternative zwischen einer Behandlung mittels Wegovy und einer bariatrischen Operation hat.

**Rn. 15**

2. Soweit die Klägerin im Übrigen geltend macht, dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs 3a Satz 6 SGB V eingetreten sei, da die Beklagte über ihren Antrag erst nach Ablauf der Fünf-Wochenfrist des § 13 Abs 3a Satz 1 Alt 2 SGB V entschieden habe, macht sie lediglich geltend, das LSG habe das Recht im vorliegenden Fall falsch angewandt. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde sein (stRspr; vgl BSG vom 23.4.2026 - B 1 KR 20/25 B - juris RdNr 6 mwN).

**Rn. 16**

3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

**Rn. 17**

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Zitiervorschlag: BSG, Beschluss vom 02.09.2026 – B 1 KR 4/26 B, ECLI:DE:BSG:2026:020926BB1KR426B0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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