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# BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R

4. Senat  
ECLI:DE:BSG:2026:180626UB4AS2225R0

## Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2025 aufgehoben und wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Februar 2023 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in allen Rechtszügen außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

## Tatbestand

**Rn. 1**

Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar 2022. Dabei streiten die Beteiligten darüber, ob in Bezug auf einmalige Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei einer selbst genutzten Immobilie grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen ist, bevor solche unterkunftsbezogene Leistungen begrenzt werden.

**Rn. 2**

Der Kläger bezieht vom beklagten Jobcenter laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er ist Alleineigentümer eines 68 qm großen, mit einer Ölheizung ausgestatteten Hauses. Dieses bewohnte er im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit seiner damals 96-jährigen Mutter, die keine Grundsicherungsleistungen bezog. Zu ihren Gunsten war ein "lebenslängliches, unentgeltliches Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht" bestellt.

**Rn. 3**

Im März 2021 wandte der Kläger sich wegen einer beabsichtigten Heizungsreparatur (Austausch der undichten Tankanlage einschließlich der Öltanks) an den Beklagten, der eine Übernahme der Reparaturaufwendungen - teilweise als Darlehen - in Aussicht stellte (Schreiben vom 6.5.2021). Auf Grundlage eines vom Kläger daraufhin eingeholten Kostenvoranschlags bewilligte der Beklagte zweckbestimmte Einmalleistungen iHv zuletzt 3821,83 Euro als Zuschuss und iHv 3900,08 Euro als Darlehen (Bescheid vom 29.10.2021; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2022). Im selben Bescheid erklärte er die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der darlehensweise gewährten Einmalleistungen gegen den laufenden Leistungsanspruch des Klägers. Der Austausch der Tankanlage und die Rechnungsstellung (über nur noch 7486,29 Euro) erfolgten im Januar 2022. Noch im selben Monat zahlte der Beklagte die bewilligten Einmalleistungen (insgesamt 7721,91 Euro) an den Kläger aus. Bei den zudem gewährten laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar 2022 legte er 51,76 Euro als anteiligen Bedarf des Klägers für Unterkunft und Heizung zugrunde (zuletzt mit Bescheid vom 14.6.2022).

**Rn. 4**

Das SG hat die Klage, die auf Gewährung der gesamten unterkunftsbezogenen Leistungen als Zuschuss gerichtet gewesen ist, abgewiesen (Urteil vom 28.2.2023). Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für Januar 2022 weitere Einmalleistungen iHv 3664,46 Euro als Zuschuss zu erbringen (Urteil vom 7.10.2025 - der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und den bereits als Zuschuss gewährten Einmalleistungen). Der Beklagte müsse die Aufwendungen für den Austausch der Heizölanlage in tatsächlicher Höhe übernehmen. Die Aufwendungen seien unabweisbar gewesen. Sie seien zudem in Abweichung vom Kopfteilprinzip vollständig dem Kläger zuzuordnen, weil er die Reparaturkosten nicht auf seine Mutter umlegen könne. Auf die Angemessenheit der Aufwendungen komme es nicht an, weil der Beklagte vor ihrem Anfall kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt habe.

**Rn. 5**

Der Beklagte rügt mit seiner vom LSG zugelassenen Revision eine Verletzung von § 22 Abs 2 SGB II. Die Vorschrift enthalte eigenständige Regelungen für Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen bei selbst bewohnten Immobilien. Bei diesen typischerweise einmalig anfallenden Aufwendungen setze eine Leistungsbeschränkung auf die angemessenen Aufwendungen keine Kostensenkungsaufforderung voraus. Eine solche würde zudem häufig ins Leere laufen, wenn die dem Grunde nach anzuerkennenden Aufwendungen iS des § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II - die definitionsgemäß der Art und der Höhe nach unabweisbar seien - sich nicht weiter senken ließen.

**Rn. 6**

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28. Februar 2023 zurückzuweisen.

**Rn. 7**

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

**Rn. 8**

Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 9**

Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Der Kläger kann keine höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung als Zuschuss beanspruchen.

**Rn. 10**

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben den vorinstanzlichen Urteilen der Bescheid vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2022 (§ 95 SGG) und der während des sozialgerichtlichen Verfahrens erlassene Bescheid vom 14.6.2022 (§ 96 Abs 1 SGG), soweit der Beklagte darin die als Zuschuss zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Januar 2022 auf insgesamt 3873,59 Euro festsetzte (3821,83 Euro Einmalleistung zuzüglich 51,76 Euro laufende Leistungen). Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands auf die zur Deckung der Reparaturaufwendungen bewilligten Einmalleistungen rechtlich nicht möglich (vgl BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - BSGE 136, 143 = SozR 4-4200 § 22 Nr 120, RdNr 9 mwN). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist die darlehensweise Leistungsgewährung durch den Beklagten (vgl zum Darlehen als aliud zur zuschussweisen Leistung zuletzt BSG vom 12.3.2025 - B 7 AS 5/24 R - RdNr 20 -zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4200 § 7 Nr 72 vorgesehen; für die Sozialhilfe BSG vom 11.9.2020 - B 8 SO 3/19 R - SozR 4-3500 § 102 Nr 4 RdNr 18). Bei verständiger Würdigung (§ 123 SGG) des Rechtsschutzziels des Klägers ist der Bescheid vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2022 zudem streitgegenständlich, soweit der Beklagte darin die Aufrechnung mit seinem Rückzahlungsanspruch erklärt.

**Rn. 11**

2. Statthafte Klageart für das Begehren des Klägers ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 SGG). Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht hier entgegen, dass die Geldleistungen dem Kläger bereits vollständig erbracht worden sind (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 16 mwN).

**Rn. 12**

3. Die streitgegenständlichen Bescheide sind, soweit sie vom Kläger angefochten worden sind, rechtmäßig.

**Rn. 13**

a. Ausgehend von den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG erfüllte der Kläger im streitbefangenen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld II dem Grunde nach (§ 19 Abs 1 Satz 1, § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, jeweils in der im Januar 2022 geltenden Fassung). Er kann für Januar 2022 aber keine weiteren unterkunftsbezogenen Leistungen als Zuschuss beanspruchen. Ihm verblieb mit den vom Beklagten insgesamt bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung kein ungedeckter, durch einen weiteren Zuschuss zu deckender Bedarf. Der Kläger hatte nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im streitbefangenen Monat anteilige laufende unterkunftsbezogene Aufwendungen iHv 51,76 Euro. Diese wurden vom Beklagten mit Bescheid vom 14.6.2022 in tatsächlicher Höhe anerkannt. Zusätzlich entstanden im Januar 2022 tatsächliche Aufwendungen iHv 7486,29 Euro, indem der Kläger nach Austausch der Tankanlage und Rechnungsstellung einer fälligen Forderung in dieser Höhe ausgesetzt war (vgl zum Abstellen auf den Fälligkeitsmonat nur BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 19/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 114 RdNr 21 mwN). Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Kostenvoranschlag resultierte noch keine Zahlungsverpflichtung des Klägers, wie das LSG zutreffend erkannt hat. Wegen der aus der Heizungsreparatur resultierenden Zahlungsverpflichtung des Klägers ist bei ihm aber jedenfalls kein höherer einmaliger, durch einen Zuschuss zu deckender Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen als die vom Beklagten insoweit mit Bescheid vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2022 berücksichtigten 3821,83 Euro.

**Rn. 14**

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Nach der ergänzenden Sonderregelung in § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), neu bekannt gemacht am 13.5.2011 (BGBl I 850 - im Folgenden: SGB II aF), die bis zum 31.12.2022 galt, werden als Bedarf für die Unterkunft auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei geschütztem Wohneigentum iS des damaligen § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.

**Rn. 15**

Bei den streitbefangenen Aufwendungen handelt es sich um dem Grunde nach als bedarfserhöhend anzuerkennende Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen iS des § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II. Insbesondere ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das LSG das Eigenheim des Klägers als geschütztes Vermögen angesehen hat (vgl zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II idF der Neubekanntmachung vom 13.5.2011 etwa BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 23; BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - BSGE 136, 143 = SozR 4-4200 § 22 Nr 120 RdNr 19). Ausgehend von den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG war der Austausch der Tankanlage auch eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Beheizbarkeit des Wohnraums und waren die daraus resultierenden Aufwendungen ihrer Art und Höhe nach unabweisbar.

**Rn. 16**

Die streitbefangenen Reparaturaufwendungen sind aber, jedenfalls soweit sie 3821,83 Euro überschreiten, nicht mehr angemessen (unter aa.). Insoweit hat der Kläger lediglich Anspruch auf Leistungen als Darlehen nach pflichtgemäßem Ermessen (unter bb.). Hierauf muss er sich auch ohne vorherige Kostensenkungsaufforderung verweisen lassen. Unter der seit dem 1.1.2011 geltenden Rechtslage ist in Bezug auf die unabweisbaren Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen bei selbst bewohnten Immobilien die Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens nicht erforderlich (unter cc.).

**Rn. 17**

aa. Die Aufwendungen für den Austausch der Tankanlage sind unangemessen hoch. Dabei kann dahinstehen, ob sie allein dem Kläger zuzuordnen sind, wie es das LSG angenommen hat. Wird Wohnraum durch mehrere Personen genutzt, sind unterkunftsbezogene Aufwendungen grundsätzlich nach Kopfteilen auf die nutzenden Personen aufzuteilen (stRspr; zuletzt BSG vom 10.4.2024 - B 7 AS 21/22 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 123 RdNr 28 = zur Veröffentlichung auch in BSGE 138, 25 vorgesehen). Das Kopfteilprinzip zielt auf die generalisierende und typisierende Zuweisung individueller Bedarfe für alle wohnungsnutzenden Personen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, unabhängig von ihren schuldrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten und davon, ob alle Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, sowie unabhängig von Alter und Nutzungsintensität (etwa BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 31/20 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 118 RdNr 24); es gilt auch für den besonderen Instandhaltungs- und Reparaturbedarf des § 22 Abs 2 SGB II. Anhand der Feststellungen des LSG lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob hier eine Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen vorzunehmen ist. Hierfür müsste der Kläger (zivil-)rechtlich gehindert sein, die Reparaturaufwendungen auf seine Mutter umzulegen, und müsste diese Beschränkung ausnahmsweise im Sozialrecht Berücksichtigung finden (vgl zum Einzelfall eines unentgeltlichen Wohnungs- und Nutzungsrechts ohne Pflicht zur anteiligen Tragung der verbrauchsabhängigen Nebenkosten BSG vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 63 RdNr 28). Ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG hatten der Kläger und seine Mutter keine schuldrechtliche Vereinbarung über die Tragung der Nebenkosten und etwaiger Unterhaltungskosten getroffen. Gleichzeitig lässt sich dem Berufungsurteil entnehmen, dass der Kläger es in der Vergangenheit hinnahm, wenn der Beklagte auch verbrauchsunabhängige unterkunftsbezogene Aufwendungen wie Grundsteuer oder Schornsteinfegergebühren lediglich hälftig als seinen Bedarf anerkannte. Dies erfordert indes keine weitere Aufklärung, sodass auch dahinstehen kann, ob es sich bei der streitbefangenen Reparatur noch um die gewöhnliche Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Anlage iS des § 1093 Abs 3 BGB handelte, an deren Kosten sich der Begünstigte eines unentgeltlichen Wohnungsrechts vorbehaltlich abweichender schuldrechtlicher Vereinbarung beteiligen muss (vgl BGH vom 21.10.2011 - V ZR 57/11 - BGHZ 191, 213, juris RdNr 12). Die Angemessenheitsgrenze ist im vorliegenden Fall unabhängig davon überschritten, ob man die streitbefangenen Reparaturaufwendungen vollständig dem Kläger zuordnet.

**Rn. 18**

Die Grenze, bis zu der Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen iS des § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II angemessen sind, berechnet sich in mehreren Schritten. In einem ersten Schritt ist der Betrag zu bestimmen, der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten bei Mietern insgesamt als Bedarf für Unterkunft berücksichtigt würde, denn die bei Eigentümern anzuerkennenden Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen werden durch die bei Mietern zu berücksichtigenden Aufwendungen dem Betrag nach begrenzt (BR-Drucks 661/10 S 158; zu der damit bezweckten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern auch BSG vom 21.6.2023 - B 7 AS 14/22 R - BSGE 136, 143 = SozR 4-4200 § 22 Nr 120, RdNr 30). Maßgeblich ist dabei nur der angemessene Umfang der Aufwendungen für die Unterkunft. Den Bedarf für die Heizung betrifft § 22 Abs 2 SGB II bereits nach dem Wortlaut nicht.

**Rn. 19**

Bei Mietern hat die Ermittlung der (abstrakt) angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft unter Anwendung der Produkttheorie (Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis) wiederum in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen (stRspr; jüngst BSG vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R - RdNr 14 f - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Lebt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter - wie vorliegend der Kläger - nicht mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, ist bei der Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße auf ihn als Einzelperson abzustellen, selbst wenn weitere Personen im Haushalt leben (etwa BSG vom 25.4.2018 - B 14 AS 14/17 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 96 RdNr 18). Dieses Vorgehen ist auch bei Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF geboten. Entsprechend zog der Beklagte die nach seinem KdU-Konzept angemessene Bruttokaltmiete für eine Einzelperson heran (monatlich 407,50 Euro als Summe aus 312,50 Euro Kaltmiete und 95 Euro Betriebskosten) und rechnete den Monatsbetrag auf zwölf Monate hoch (jährlich 4890 Euro). Ob das Mietwertkonzept für den Landkreis Mayen-Koblenz (Stand: November 2020) die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllte und nachvollziehbar war (vgl zur begrenzten revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit von KdU-Konzepten jüngst BSG vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R - RdNr 16 f - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen), hat das LSG nicht geprüft. Das ist ausgehend von seiner Rechtsauffassung auch konsequent gewesen. Für den Kläger würde sich kein günstigerer (abstrakter) Angemessenheitswert ergeben, wenn wegen eines Erkenntnisausfalls ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent gerechtfertigt wäre (vgl zu den einschränkenden Voraussetzungen eines solchen Rückgriffs zB BSG vom 3.9.2020 - B 14 AS 34/19 R - BSGE 131, 10 = SozR 4-4200 § 22 Nr 110, RdNr 40; vgl auch BSG vom 27.11.2025 - B 4 AS 28/24 R - RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Es würde sich für die Mietenstufe 1, die dem Landkreis Mayen-Koblenz im streitgegenständlichen Zeitraum zugeordnet war, für einen 1-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 371,80 Euro (338 Euro nach Anlage zu § 12 Abs 1 WoGG idF vom 30.11.2019 zuzüglich zehn Prozent) ergeben, was jährlich 4461,6‬0 Euro entspräche.

**Rn. 20**

Den bei Mietern (abstrakt) angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (hier mit einem Jahreswert von höchstens 4890 Euro) wird die Summe aus den in Streit stehenden tatsächlichen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen und den weiteren unterkunftsbezogenen Bedarfen in dem Monat, in dem die betreffenden Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen angefallen sind, sowie in den folgenden elf Monaten gegenübergestellt. Hierzu ist in einem zweiten Schritt der Unterkunftsbedarf des betroffenen Leistungsberechtigten im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum ohne die in Streit stehenden Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen zu ermitteln. Setzt das Jobcenter, wie hier, die unterkunftsbezogenen Leistungen bereits vor Beginn des Zwölfmonatszeitraums fest, erfordert dies eine Prognose. Der Beklagte orientierte sich vorliegend an den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers aus der Vergangenheit (jährlich 1068,17 Euro in 2020). Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

**Rn. 21**

Der angemessene Teil tatsächlicher Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen wird im dritten und letzten Schritt berechnet als die Differenz zwischen den (abstrakt) angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und dem (voraussichtlichen) sonstigen Unterkunftsbedarf im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Für den streitbefangenen Austausch der Tankanlage ergibt sich ein Betrag von höchstens 3821,83 Euro (maximal 4890 Euro abzüglich 1068,17 Euro), der vom Beklagten auch berücksichtigt wurde.

**Rn. 22**

Die tatsächlichen Aufwendungen für den Austausch der Tankanlage galten auch nicht gemäß § 67 Abs 1, Abs 3 Satz 1 SGB II als (insgesamt) angemessen. Zwar begann der streitbefangene Bewilligungszeitraum im November 2021 und damit innerhalb des in § 67 Abs 1 SGB II genannten Zeitraums. Aufgrund der Fiktion des § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (jedoch nur) als angemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II (BSG vom 14.12.2023 - B 4 AS 4/23 R - BSGE 137, 210 = SozR 4-4200 § 67 Nr 1, RdNr 28; BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 18/23 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 125 RdNr 22). § 67 Abs 3 Satz 1 SGB II bezieht sich schon nach seinem Wortlaut nicht auf die typischerweise einmaligen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen des § 22 Abs 2 SGB II.

**Rn. 23**

bb. Soweit die Aufwendungen für den Austausch der Tankanlage nicht mehr angemessen waren (dh im Umfang von 3664,46 Euro), stand dem Kläger lediglich ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über ein Darlehen gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zu. Ein Darlehen ist ihm vorliegend auch bewilligt worden (über sogar 3900,08 Euro).

**Rn. 24**

cc. Dass der Beklagte kein Kostensenkungsverfahren durchführte, steht dem nicht entgegen. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung, ob der Kläger bereits durch das Schreiben vom 6.5.2021 ausreichend über die vom Beklagten als angemessen erachteten Aufwendungen informiert war. Erkennt das Jobcenter lediglich den angemessenen Teil angefallener Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen als Bedarf an, setzt dies nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich voraus, dass der Leistungsberechtigte zuvor eine Kostensenkungsaufforderung erhalten hat (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 25). Diese Entscheidung ist allerdings zur Rechtslage vor der zum 1.1.2011 erfolgten Neufassung des § 22 Abs 2 SGB II ergangen. Die Vorschrift enthält nunmehr eine Neuregelung zu solchen Aufwendungen (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 48/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 79 RdNr 27). Seitdem gilt, dass eine Begrenzung der unterkunftsbezogenen Leistungen zur Deckung der Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen bei selbst bewohnten Immobilien keine vorherige Kostensenkungsaufforderung erfordert (ebenso Apel in Winkler, SGB II, 3. Aufl 2024, § 22 RdNr 115; Weinreich, SGb 2015, 630, 637; wohl auch Berlit in LPK-SGB II, 8. Aufl 2023, § 22 RdNr 214; Knickrehm in Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl 2025, § 22 SGB II RdNr 21; Lauterbach in BeckOGK, § 22 SGB II RdNr 92, Stand 1.12.2021; Šušnjar in GK-SGB II, § 22 RdNr 246, Stand Februar 2026; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 RdNr 200, Stand April 2022; aA Luik in Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl 2024, § 22 RdNr 211; Luthe in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 220, Stand Juli 2026).

**Rn. 25**

Bereits nach Wortlaut und Binnensystematik des § 22 Abs 2 SGB II fallen unangemessene Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen in den alleinigen Anwendungsbereich seines Satz 2. Der Leistungsberechtigte kann insoweit lediglich darlehensweise Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen beanspruchen. Der systematische Zusammenhang mit Abs 1 bestätigt dies. Die speziellen und damit vorrangigen Bestimmungen in Abs 2 verweisen nicht auf die Zumutbarkeitsregelung des Abs 1, die im streitbefangenen Zeitraum in Abs 1 Satz 3 enthalten war und derzeit noch bis zum 30.6.2026 in Abs 1 Satz 7 enthalten ist (ab 1.7.2026 § 22 Abs 1 Satz 9 SGB II idF des 13. SGB II-ÄndG vom 16.4.2026, BGBl I Nr 107). Hierfür besteht auch kein Bedarf, denn Abs 2 Satz 2 enthält eine eigenständige Regelung der Leistungserbringung bei unangemessen hohen Aufwendungen. Soweit unabweisbare Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen nicht iS des Abs 2 Satz 1 angemessen sind, sieht Abs 2 Satz 2 anstelle einer zeitlich begrenzten Bestandsschutzregelung (nur) die Möglichkeit einer Darlehensgewährung vor. Die Regelung würde weitgehend leer laufen, wenn der kommunale Träger bei den typischerweise einmaligen Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen erst nach Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens zur Begrenzung seiner Leistungen berechtigt wäre. Dies gilt umso mehr, als den gesetzlichen Regelungen - jenseits des allgemeinen Antragserfordernisses nach § 37 SGB II - nicht zu entnehmen ist, dass sich Leistungsberechtigte an das Jobcenter wenden müssen, bevor Aufwendungen iS des Abs 2 Satz 1 anfallen.

**Rn. 26**

Das Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung würde schließlich dem Sinn und Zweck der Sonderregelungen in Abs 2 widersprechen. Durch sie erfährt der Bedarfsdeckungsgrundsatz eine spezielle Ausformung für die Bedarfe von Eigentümern, die mit dem Erhalt der selbst bewohnten Immobilie verbunden sind (BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 10/23 R - SozR 4-4200 § 11a Nr 9 RdNr 33 = zur Veröffentlichung auch in BSGE 138, 235 vorgesehen). Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass für Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen, deren Höhe über die bei Mietern anerkannten Bedarfe hinausgehen, keine Zuschüsse erbracht werden sollen (BR-Drucks 661/10 S 158). Das entspricht dem allgemeinen Gedanken, dass Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen von Hauseigentümern nur ausnahmsweise übernommen werden sollen, weil sie ein erhebliches Kostenrisiko für den kommunalen Träger beinhalten und letztlich zu einer Werterhaltung der Immobilie führen (vgl BT-Drucks 20/3873 S 90 f). Gerade die unterkunftsbezogenen Leistungen im SGB II sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl etwa BSG vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG vom 12.12.2019 - B 14 AS 26/18 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 106 RdNr 18). Dass in Zeiträumen ohne Instandhaltungs- und Reparaturbedarf die unterkunftsbezogenen Aufwendungen von Wohneigentümern häufig unter denjenigen von Mietern liegen, gibt zu keinem abweichenden Verständnis Anlass. Vielmehr wäre es weder mit dem Bedarfsdeckungsgrundsatz (im streitbefangenen Zeitraum § 3 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II idF vom 22.12.2016; aktuell § 3 Abs 5 Satz 1 SGB II; hierzu etwa BSG vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - juris RdNr 20) noch mit dem Monatsprinzip (hierzu etwa BSG vom 8.5.2019 - B 14 AS 20/18 R - BSGE 128, 121 = SozR 4-4200 § 22 Nr 102, RdNr 13) vereinbar, einen vergleichsweise niedrigen unterkunftsbezogenen Bedarf in einem Zeitabschnitt durch zusätzliche Leistungen für einen anderen Zeitabschnitt gleichsam kompensieren zu wollen. Zur Sicherung der Unterkunft soll die Darlehenserbringung nach Abs 2 Satz 2 dienen (BR-Drucks 661/10 S 158).

**Rn. 27**

Im Übrigen verweist die zum 1.1.2023 angefügte, hier noch nicht anwendbare Regelung in § 22 Abs 2 Satz 3 SGB II darauf, dass die Übernahme unabweisbarer Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen nach Abs 2 andere Voraussetzungen hat als die Anerkennung sonstiger unterkunftsbezogener Bedarfe nach Abs 1.

**Rn. 28**

Mit der Möglichkeit, für den unangemessenen Teil der Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen ein Darlehen zu erhalten, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot der tatsächlichen Sicherung einer menschenwürdigen Existenz (zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 133; BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2, juris RdNr 64) ausreichend Rechnung getragen.

**Rn. 29**

b. Die im Bescheid vom 29.10.2021 enthaltene Aufrechnungserklärung (§ 42a Abs 2 Satz 3 SGB II idF vom 26.7.2016) ist rechtmäßig (vgl zu den Anforderungen auch BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 50 ff). Sie ist insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt. Ihr lässt sich entnehmen, dass der Beklagte nach Auszahlung des Darlehens zehn Prozent des jeweils maßgeblichen Regelbedarfs (damals zunächst monatlich 44,60 Euro) bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens einbehalten werde. Die Aufrechnungshöhe entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II idF vom 26.7.2016). Der Beklagte durfte die Aufrechnung auch zusammen mit der Darlehensbewilligung und damit vor Bestandskraft des Bescheids erklären. Es reicht jedenfalls aus, dass die aus der Darlehensbewilligung resultierende Rückzahlungspflicht - wie hier - im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vollziehbar war (BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 52; BSG vom 26.11.2025 - B 4 AS 12/25 R - RdNr 27 ff zur Aufrechnung nach § 43 SGB II - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 43 Nr 2 vorgesehen). Ermessen stand dem Beklagten dabei weder mit Blick auf das Ob noch hinsichtlich der Höhe zu (vgl BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R - BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2, RdNr 54).

**Rn. 30**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.

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Zitiervorschlag: BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R, ECLI:DE:BSG:2026:180626UB4AS2225R0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 30.09.2026

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