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# BSG, Beschluss vom 05.03.2010 – B 12 R 8/09 R

12. Senat  
ECLI:DE:BSG:2010:050310BB12R809R0

## Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.

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Zitiervorschlag: BSG, Beschluss vom 05.03.2010 – B 12 R 8/09 R, ECLI:DE:BSG:2010:050310BB12R809R0

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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