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# BPatG, Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 516/23

26. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0

beglaubigte elektronische Abschrift

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 516/23

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In dem Beschwerdeverfahren

ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0

betreffend die Marke 30 2019 011 650 (hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,

beschlossen:

Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren beiderseitigen Schriftsätzen vom 19. März 2026 und vom 26. März 2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:

1. Die Inhaberin der angegriffenen Marken nimmt in der Sache 26 W (pat) 510/23 (Marke DE 30 2019 016 087) die Anmeldung für die nachfolgenden Waren zurück:

Klasse 30: Konditorwaren; Speiseeis. Weiterhin nimmt die Inhaberin der angegriffenen Marken in der Sache 26 W (pat) 516/23 (Marke DE 30 2019 011 650) die Anmeldung für die nachfolgenden Waren zurück:

Klasse 30: Konditorwaren; Pralinen mit und ohne Füllung; Schokoladenwaren [soweit in Klasse 30 enthalten]; Bonbons; Fruchtgummi; Kaugummi [nicht für medizinische Zwecke]; Zuckerwaren; Speiseeis.

2. Auf die Teil-Rücknahmen der Anmeldungen gemäß Ziffer 1. gegenüber dem Deutschen Patent und Markenamt nimmt die Widersprechende ihre Widersprüche gegen die Eintragung der oben genannten Marken zurück.

3. Die Verfahrensbeteiligten sind sich darüber einig, dass weder für die amtlichen Widerspruchsverfahren noch für die Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht Kostenanträge gestellt werden.

4. Die Verfahrensbeteiligten regen an, den Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren jeweils auf 50.000 Euro festzusetzen. Ein überschießender Vergleichsgegenstandswert besteht nicht. Nielsen Sedlmeier Wielage

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 23.04.2026 – 26 W (pat) 516/23, ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat516.23.0

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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