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# BPatG, Beschluss vom 22.04.2026 – 26 W (pat) 37/22

26. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2026:220426B26Wpat37.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 37/22

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend die Marke 30 2019 215 987 (hier: Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs)

ECLI:DE:BPatG:2026:220426B26Wpat37.22.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richter Kätker und Staats, LL.M.EUR.,

beschlossen:

Gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird festgestellt, dass die Beteiligten gemäß ihren beiderseitigen Schriftsätzen vom 3. März 2026 und vom 25. März 2026 folgenden Vergleich geschlossen haben:

I. Die Inhaberin der angegriffenen Marke schränkt das Waren und Dienstleistungsverzeichnis der Marke 30 2019 215 987 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) weiter ein wie folgt:

Klasse 18: Kleidersäcke aus Kunststoff zum Vakuumieren durch Abpumpen; Kompressionsbeutel für Gepäck aus Kunststoff zum Vakuumieren. Klasse 20: Dekorative Körbe aus Stroh; Aufbewahrungskisten aus Kunststoff für Kleidungsstücke; Schutzhüllen für Kleidungsstücke; Aufbewahrungskisten nicht aus Metall für Kleidungsstücke; Schutzhüllen für Bekleidung; Kleiderbügel; Kleiderbügel und Kleiderhaken.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke verzichtet also auf die Waren der Klasse 20 „Türstopper nicht aus Metall; Türstopper aus Kunststoff“ und auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Marketing“. Die in Klasse 20 beanspruchten Waren „Aufbewahrungskisten aus Kunststoff“ und „Aufbewahrungskisten nicht aus Metall“ werden jeweils mit der Einschränkung „für Kleidungsstücke“ versehen.

II. Auf die Eintragung der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses gemäß Ziffer I. im Markenregister nimmt die Widersprechende ihren Widerspruch gegen die Marke 30 2019 215 987 zurück.

III. Die Verfahrensbeteiligten verzichten auf Kostenanträge. Nielsen Kätker Staats

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 22.04.2026 – 26 W (pat) 37/22, ECLI:DE:BPatG:2026:220426B26Wpat37.22.0

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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