nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2023 – 28 W (pat) 24/18

28. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 24/18

_______________________

(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

…

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0

betreffend die Marke 30 2015 053 169 (hier: Berichtigungsbeschluss)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterin Kriener und die Richterin Berner

beschlossen:

Der Beschluss des 28. Marken-Beschwerdesenats vom 10. Mai 2023 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass auf Seite 14 (Ziffer 3.1) in den Gründen im ersten Satz nach dem Wort „Sie“ ein „hat“ eingefügt wird und die im Satz später zitierten Rechtsvorschriften anstelle von §§ 32 Abs. 1 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und im dritten Satz auf Seite 14 anstelle von §§ 32 Abs. 2 Nr. 4, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG §§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 36 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG lauten.

## Gründe

Zeitlich unbegrenzt können nach § 80 Abs. 1 MarkenG Schreib-, Rechenfehler und sonstige offenbare Unrichtigkeiten durch das Gericht berichtigt werden. Berichtigungsfähig ist insoweit jeder Teil der Entscheidung (Knoll in Ströbele/ Hacker, Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 80 Rn. 2). Von einer „offenbaren Unrichtigkeit“ ist immer dann auszugehen, wenn das tatsächlich Erklärte von dem Gewollten abweicht, der Fehler also bei der Niederlegung des Gewollten geschieht. Nur wenn der Fehler bereits in der Bildung des Willens durch das Gericht liegt, steht einer Berichtigung der Grundsatz der Bindung an die eigene Entscheidung entgegen (§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 318 ZPO).

Die Gründe des Beschlusses waren auf der Seite 14 aufgrund der durch jeweilige Schreibfehler bedingten offenkundigen Unrichtigkeit des Fehlens des Verbs „hat“ zum einen und der Unrichtigkeit der zitierten Vorschriften zum anderen nach § 80 Abs. 1 MarkenG zu berichtigen.

Mittenberger-Huber Kriener Berner

---

Zitiervorschlag: BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 11.09.2023 – 28 W (pat) 24/18, ECLI:DE:BPatG:2023:110923B28Wpat24.18.0

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2023-09-11/28-w-pat-24-18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
