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# BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 23.03.2022 – 1 Ni 21/19 (EP)

1. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0

BUNDESPATENTGERICHT

1 Ni 21/19 (EP)

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(Aktenzeichen)

B E R I C H T I G U N G S B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache … … gegen

ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0

betreffend das europäische Patent EP 1 427 597 (DE 502 07 577) (hier: Antrag auf Urteilsberichtigung)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. März 2022 durch die Präsidentin Dr. Hock sowie die Richter Dr.- Ing. Baumgart, Heimen, Dipl.- Ing. Körtge und Richterin Dipl.- Ing. Univ. Peters

beschlossen:

Der Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wird klarstellend dadurch berichtigt, dass zwischen den Worten „dass seine“ und den Worten „Patentansprüche folgende Fassung erhalten“ die Worte „mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen“ ergänzt werden.

G r ü n d e

I. Die Nichtigkeitsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 den Antrag gestellt, den Tenor des am 22. September 2021 verkündeten Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 99 I i.V.m. § 319 I ZPO mit den Worten „mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen“ zu berichtigen. Aus den Urteilsgründen ergebe sich, dass die Entscheidung nur die mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Ansprüche 1 und 8 (soweit auf Anspruch 1 rückbezogen) sowie in gewissem Umfang die Ansprüche 10 bis 12 (jeweils soweit auf Anspruch 8 rückbezogen) betreffe, und nicht, wie der Tenor vermuten lasse, auch die übrigen, nicht angegriffenen Patentansprüche.

Die Nichtigkeitsklägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat keine Einwände erhoben.

II. Der Senat ist davon ausgegangen, eine Entscheidung nur über die in dem Nichtigkeitsverfahren streitgegenständlichen Patentansprüche zu treffen. Dass der Urteilstenor diese sich auch aus dem Tatbestand und den schriftlichen Urteilsgründen ergebende Begrenzung des Streitgegenstandes nicht ausdrücklich enthält, stellt ein für alle Beteiligte offenbares Versehen dar, das gemäß § 99 PatG i.V.m. § 319 ZPO der Berichtigung zugänglich ist.

Dr. Hock Dr. Baumgart Heimen Körtge Peters Sp

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Zitiervorschlag: BPatG, Berichtigungsbeschluss vom 23.03.2022 – 1 Ni 21/19 (EP), ECLI:DE:BPatG:2022:230322B1Ni21.19EP.0

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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