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# BPatG, Beschluss vom 15.09.2021 – 8 W (pat) 12/20

8. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 12/20

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2014 012 694 …

ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, den Richter Dipl.-Ing. Univ. Rippel, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl. Ing: Brunn

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I . Die Beschwerdeführerin hat gegen das am 1. September 2014 angemeldete Patent 11 2014 012 694 Einspruch erhoben. Durch Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 8. Januar 2020 ist das Patent aufrechterhalten worden. Die hiergegen rechtzeitig am 18. März 2020 eingelegte Beschwerde hat die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2021 zurückgenommen und zugleich die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt. Der Antrag ist nicht begründet worden. Die Beschwerdegegnerin hat keine Stellungnahme abgegeben.

II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr war zurückzuweisen. Billigkeitsgründe, die eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen könnten, wie eine unzureichende Sachbehandlung oder schwerwiegende Verfahrensfehler sind weder vorgetragen und noch dem Senat aus dem bisherigen Verfahrensablauf ersichtlich. Die Rücknahme der Beschwerde für sich allein rechtfertigt die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben, § 100 Abs. 1 PatG (BPatG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 20 W (pat) 80/05; Busse/Keukenschrijver PatG, 9. Aufl. 2020, § 100, Rdnr. 7). Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn /Löb

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 15.09.2021 – 8 W (pat) 12/20, ECLI:DE:BPatG:2021:150921B8Wpat12.20.0

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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