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# BPatG, Beschluss vom 26.07.2021 – 5 Ni 33/18 (EP)

5. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2021:260721B5Ni33.18EP.0

## Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 26. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Voit, die Richterin Martens sowie die Richter Dipl.-Geophys. Univ. Dr. Wollny, Dipl.-Phys. Univ. Bieringer und Dr.-Ing. Ball

beschlossen:

Das am 10. Februar 2021 verkündete Urteil des 5. Senats wird im Tenor in Ziffer I., Satz 1 sowie im Kostenpunkt (II.) wie folgt gemäß 95 PatG berichtigt (Ergänzungen unterstrichen):

I. Das europäische Patent 1 043 858 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine einzig noch verteidigten Patentansprüche 12 und 18 folgende Fassung erhalten:

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4. Von den Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin ¾; im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.

## Gründe

**Rn. 1**

Wie sich aus den Entscheidungsgründen und aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung eindeutig ergibt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent im Rahmen der Hilfsanträge nur mehr im Umfang der nebengeordneten Patentansprüche 12 und 18. Dies wurde bei der Tenorierung versehentlich nicht berücksichtigt. Ebenso offensichtlich unrichtig, weil hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite unvollständig, ist der Kostenausspruch unter II.

**Rn. 2**

Beide offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 95 Abs. 1 PatG jederzeit vom Senat zu berichtigen.

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 26.07.2021 – 5 Ni 33/18 (EP), ECLI:DE:BPatG:2021:260721B5Ni33.18EP.0

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 03.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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