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# BPatG, Beschluss vom 18.05.2020 – 14 W (pat) 43/19

14. Senat  
ECLI:DE:BPatG:2020:180520B14Wpat43.19.0

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 43/19

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 33 389.4

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw sowie den Richter Schell, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Freudenreich

ECLI:DE:BPatG:2020:180520B14Wpat43.19.0

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Senat und die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 3. Februar 2020 werden verworfen.

G r ü n d e

I. Der Senat hat die gegen den Beschluss der Rechtspflegerin gerichtete Erinnerung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 3. Februar 2020 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2020, mit dem er den beteiligten Richtern - erneut - Befangenheit vorwirft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das wiederholte Ablehnungsgesuch des Erinnerungsführers ist unzulässig, da es sich gegen den gesamten Spruchkörper wendet und zudem nach vollständigem Abschluss des Verfahrens erfolgt ist, der bereits mit dem Beschluss vom 3. Februar 2020 eingetreten war.

2. Soweit das Vorbringen als Anhörungsrüge interpretiert werden kann, ist diese Rüge ebenfalls unzulässig. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen; eine weitere Anhörungsrüge ist ausgeschlossen.

3. Der Erinnerungsführer kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Freudenreich prö

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 18.05.2020 – 14 W (pat) 43/19, ECLI:DE:BPatG:2020:180520B14Wpat43.19.0

Quelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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