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# BPatG, Beschluss vom 09.01.2017 – 14 W (pat) 11/16

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 11/16

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Einsprüche gegen das Patent … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Einspruchs-Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Patentanwalts) von …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Januar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, des Richters Schell und der Richterinnen Dr. Münzberg und Dr. Wagner

beschlossen:

Die Anträge auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Patentanwalts werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I. Gegen das Patent wurden mehrere Einsprüche erhoben. Mit Beschluss vom 16. Februar 2016 hat die Patentabteilung 45 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluss hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie Antrag auf Beiordnung eines Patentanwalts gestellt und hierzu Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ergänzende Belege eingereicht. Er beantragt sinngemäß, Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Patentanwalts. Mit Verfügung vom 10. November 2016 hat der Senat den Antragsteller auf einen von ihm ermittelten Kontoauszug hingewiesen, der von dem Antragsteller in einem aktuellen Verfahren beim DPMA eingereicht wurde. Aus diesem Kontoauszug ergibt sich, dass der Antragsteller entgegen seines bisherigen Vortrags offensichtlich über nicht unerhebliche Geldmittel verfügt. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihm obliegende Wahrheitspflicht hat der Senat dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Gemäß § 132 (1) PatG ist dem Patentinhaber unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 ZPO sowie des § 130 (1) Satz 2, (2), (4) und (5) PatG im Einspruchsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wenn er nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall zwar insoweit Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht und zusätzlich Belege beigefügt, durch die offensichtlich der Anschein vermittelt werden sollte, dass die vorgenannten Voraussetzungen gegeben seien. Dem Senat ist jedoch ein vom Antragsteller in einem anderen Verfahrenskostenhilfeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Kontoauszug zur Kenntnis gelangt, der belegt, dass der Antragsteller über erhebliche Geldmittel verfügt. Der Antragsteller hat sich zu diesem Sachverhalt nicht geäußert.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war somit zurückzuweisen.

2. Die beantragte Beiordnung eines Patentanwalts für das hier in Rede stehende Beschwerdeverfahren scheidet gleichfalls aus, da gemäß § 133 PatG eine Beiordnung nur im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe möglich ist.

3. Zwar ist im Einspruchsverfahren grundsätzlich auch der Gegenseite des Antragstellers Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, ob sie die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für gegeben hält (§ 136 PatG i. V. m. § 118 (1) Satz 1 ZPO). Nachdem die Anträge des Patentinhabers aber zurückgewiesen werden und die Gegner somit in ihren Interessen nicht berührt sind, konnte darauf jedoch im vorliegenden Fall verzichtet werden (vgl. hierzu Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 118, Rdn. 3).

III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG). Maksymiw Schell Münzberg Wagner Fa

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 09.01.2017 – 14 W (pat) 11/16

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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