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# BPatG, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 ZA (pat) 51/12

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

3 ZA (pat) 51/12 zu 3 Ni 21/12

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(Aktenzeichen) …

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache BPatG 152ni_adler … wegen Akteneinsicht

betreffend die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Schramm sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Proksch-Ledig und den Richter Schell

beschlossen:

Den Antragstellern wird Akteneinsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12 gewährt.

G r ü n d e

Die Antragsteller beantragen Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 21/12. Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es nach § 99 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG im Falle eines Akteneinsichtsantrags weder der Benennung des Auftraggebers noch der Darlegung eines berechtigten Interesses, wie dies die höchstrichterliche Rechtsprechung etwa im Hinblick auf einen die Akteneinsicht begehrenden Anwalt ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BGH, GRUR-RR 2012, 87 – Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV). Erst wenn ein konkretes, der Akteneinsicht entgegenstehendes Interesse dargetan und gegebenenfalls glaubhaft gemacht wird, ist von dem jeweiligen Antragsteller ein schutzwürdiges Gegeninteresse darzulegen und von Seiten des Senats eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR-RR 2011, GRUR-RR 2011, 31 – Akteneinsicht XXI; BGH, GRUR 2007, 133 – Akteneinsicht XVII).

Die Antragsgegnerin I hat vorgetragen, es bestünden keine Einwände gegen die Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Die Antragsgegnerin II hat zu dem Akteneinsichtsantrag keine Stellung genommen. Dem Akteneinsichtsgesuch war somit zu entsprechen. Schramm Dr. Proksch-Ledig Schell Pr

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 15.11.2012 – 3 ZA (pat) 51/12

Datenquelle: bundespatentgericht.de, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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