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# BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 16/11

24. Senat

## Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die IR-Marke 787 605

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

## Gründe

**Rn. 1**

Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

**Rn. 2**

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

**Rn. 3**

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

**Rn. 4**

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Werner Bayer Paetzold
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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 – 24 W (pat) 16/11

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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