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BPatG, Beschluss vom 22.07.2010 – 25 W (pat) 136/09

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke … …

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Merzbach sowie des Richters Metternich

beschlossen:

Der Gegenstandswert des vorliegenden Widerspruchsbeschwerdeverfahrens wird auf den für solche Verfahren geltenden Regelwert von 20.000,-- EUR (vgl. BPatG MarkenR 2007, 45) festgesetzt, da besondere Umstände, die eine höhere Wertfestsetzung rechtfertigen könnten, nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.

Knoll Metternich Merzbach Hu