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# BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 2/10

26. Senat

## Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Marke 306 51 606.3 S 158/09 Lö

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie der Richter Reker und Lehner

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

## Gründe

I

**Rn. 1**

Die Antragstellerin hat mit am 10. Juni 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz die Löschung der am 23. August 2006 angemeldeten und am 24. Januar 2007 in das Markenregister für die Waren

**Rn. 2**

„Klasse 21 Glaskaraffe

**Rn. 3**

Klasse 30 Tee

**Rn. 4**

Klasse 31 natürliche Blumen“

**Rn. 5**

eingetragenen Wort-/Bildmarke 306 51 606

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

**Rn. 6**

wegen Bestehens absoluter Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) beantragt.

**Rn. 7**

Der Löschungsantrag wurde der Antragsgegnerin durch Amtsbescheid vom 18. Juni 2009 mittels Übergabeeinschreiben, das am 22. Juni 2009 abgesandt worden war, gemäß § 4 Abs. 2 VwZG zugestellt. Die Antragsgegnerin hat der Löschung nicht innerhalb der Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG widersprochen.

**Rn. 8**

Mit Beschluss vom 18. September 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts dem Löschungsantrag stattgegeben und die Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke angeordnet.

**Rn. 9**

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Antrag,

**Rn. 10**

den angegriffenen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2009 aufzuheben und den Löschungsantrag unter Auferlegung der Kosten des Löschungsverfahrens zu Lasten der Antragstellerin zurückzuweisen.

**Rn. 11**

Die Antragstellerin beantragt,

**Rn. 12**

die Beschwerde zurückzuweisen und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II

**Rn. 13**

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

**Rn. 14**

Widerspricht der Markeninhaber nach Unterrichtung über das Löschungsbegehren nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG der beantragten Löschung, so wird die Marke ohne weitere Sacherörterung gelöscht (vgl. Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. 2009, § 54 Rn. 12). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist das Deutsche Patent- und Markenamt zutreffend ausgegangen. Dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.

**Rn. 15**

Gegen die Löschungsentscheidung ist der Rechtsbehelf der Beschwerde zulässig, allerdings nur mit der Begründung, die Löschung habe aus formellen Gründen zu unterbleiben ( Bous in HK-MarkenR, 2. Aufl. 2009, § 54 Rn. 7 und § 53 Rn. 5). Solche Gründe wurden von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Mit ihrem in der Beschwerdebegründung vorgebrachten sachlich-rechtlichen Einwand, dem Löschungsbegehren der Antragstellerin liege keines der Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG zugrunde, kann die Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz nach Vorstehendem nicht gehört werden.

**Rn. 16**

Da die Einlegung der Beschwerde von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; vgl. Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR a. a. O., § 71 Rn. 4; Knoll in Ströbele/Hacker a. a. O., § 71 Rn. 11).

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Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 24.03.2010 – 26 W (pat) 2/10

Quelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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