nu:legal · recht.nulegal.eu

# BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 9/10

26. Senat

## Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner

beschlossen:

Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.

**Rn. 2**

Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).

---

Zitiervorschlag: BPatG, Beschluss vom 03.03.2010 – 26 W (pat) 9/10

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bpatg/2010-03-03/26-w-pat-9-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
